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Aktuelles zum Entlassmanagement
Immer wieder erreichen uns zum Thema Fristenberechnung beim Entlassmanagement viele Fragen. Ein Grund dafür, sind die vielfältigen Interpretationen der Kostenträger zu der Fristenregelung. Wir haben beim GKV-Spitzenverband nachgefragt.
Streitig ist bei der Berechnung der Fristen meist, ob sich die im Gesetz erwähnten „sieben Kalendertage“ auf die verordneten Behandlungseinheiten, den Zeitraum direkt nach der Entlassung oder den gesamten Behandlungszeitraum beziehen. Der GKV-Spitzenverband hat uns in einem schriftlichen Statement folgende Auslegung der Regelungen mitgeteilt:
Eine Heilmittelbehandlung aus einer Entlassmanagementverordnung gemäß § 16a Absatz 3 HeilM-RL muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen werden. Damit die notwendigen Behandlungseinheiten, die für bis zu sieben Kalendertage (= Behandlungstage) verordnet wurden, auch erbracht werden können, soll die Heilmittelverordnung dementsprechend über die sieben Tage nach Entlassung hinaus bis zum zwölften Tag Gültigkeit haben. Im Rahmen dieser Konkretisierung wurde keine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass die Behandlung innerhalb von sieben Kalendertagen nach Behandlungsbeginn abgeschlossen sein muss.
Die von einigen Krankenkassen vertretene Auffassung, dass die Behandlung spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gerechnet ab dem ersten Behandlungstag, beendet sein muss, teilt der GKV-Spitzenverband damit nicht.
Physio Deutschland setzt nun darauf, dass der GKV-Spitzenverband seine Auslegung der Fristenregelungen an seine Mitgliedskassen kommuniziert, um weitere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Falls trotzdem diesbezüglich nochmals Probleme in den Praxen auftreten sollten, bitten wir unsere Mitglieder sich an ihren Regionalverband zu wenden. Auf Basis von konkreten Rückmeldungen geht Physio Deutschland dann gegebenenfalls erneut auf den GKV-Spitzenverband beziehungsweise die entsprechende Krankenkasse zu.
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