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Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde zum 02.02.2023 aufgehoben. 

Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stetig abnehmen, wird die eigentlich bis zum 07. April 2023 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung frühzeitig am 2. Februar 2023 aufgehoben.

Auch für Tätige in Gesundheitsberufen gibt es Erleichterungen, auch wenn Praxisinhaber weiterhin in individuellen Gefährdungsbeurteilungen die Empfehlungen der BGW beachten müssen. 

Weitere Informationen zu den Regelungen der BGW finden Sie auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft.

Für Patienten allerdings ist dies anders: Diese müssen gemäß § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) weiterhin FFP2-Masken in therapeutischen Praxen tragen. Diese Regelung gilt noch bis zum 7.  April 2023.

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Was bleibt

Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen. 


Infektionsschutzgesetz § 28b

Welche bundesweiten Maßnahmen gelten noch bis zum 7. April?

Noch bis 7. April 2023 gelten bundesweit in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen, um vulnerable Gruppen zu schützen: 

  • Für den Zutritt zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.

  • Für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens ist das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend. 

Corona-Schutzmaßnahmen